OLG Koblenz - Beschluß vom 09.06.1983 (1 Ss 246/83) - DRsp Nr. 1994/11840
OLG Koblenz, Beschluß vom 09.06.1983 - Aktenzeichen 1 Ss 246/83
DRsp Nr. 1994/11840
Überläßt der Vater seinem Sohn für eine unbestimmte Zeit seinen Personenwagen zur Benutzung, wird aber das Fahrzeug, sofern es nicht benutzt wird, im elterlichen Hof abgestellt und die Fahrzeugschlüssel in der elterlichen Wohnung abgelegt, so bleibt der Vater weiterhin verantwortlicher Halter des Wagens.