OLG Koblenz - Beschluß vom 09.06.1983
1 Ss 246/83
Normen:
StVZO § 31 Abs. 2, § 36 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 65, 475

OLG Koblenz - Beschluß vom 09.06.1983 (1 Ss 246/83) - DRsp Nr. 1994/11840

OLG Koblenz, Beschluß vom 09.06.1983 - Aktenzeichen 1 Ss 246/83

DRsp Nr. 1994/11840

Überläßt der Vater seinem Sohn für eine unbestimmte Zeit seinen Personenwagen zur Benutzung, wird aber das Fahrzeug, sofern es nicht benutzt wird, im elterlichen Hof abgestellt und die Fahrzeugschlüssel in der elterlichen Wohnung abgelegt, so bleibt der Vater weiterhin verantwortlicher Halter des Wagens.

Normenkette:

StVZO § 31 Abs. 2, § 36 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 65, 475