OLG Koblenz - Beschluß vom 09.09.1994
14 W 493/94
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
AnwBl 1995, 206
DAR 1995, 306
DRsp-ROM Nr. 1996/29810
MDR 1995, 263
NZV 1995, 364
SP 1995, 59
VRS 89, 26
VersR 1996, 604
ZfS 1995, 471
ZfS 1996, 231
r+s 1996, 79
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 09.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 162/93

OLG Koblenz - Beschluß vom 09.09.1994 (14 W 493/94) - DRsp Nr. 1995/9839

OLG Koblenz, Beschluß vom 09.09.1994 - Aktenzeichen 14 W 493/94

DRsp Nr. 1995/9839

Werden der Halter eines Kraftfahrzeugs und seine Haftpflichtversicherung als Gesamtschuldner aus ihrer straßenverkehrsrechtlichen Haftung in Anspruch genommen, so kann der Halter zwar neben dem Rechtsanwalt, der die Haftpflichtversicherung vertritt, einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen. Dessen Kosten sind allerdings im Regelfall nicht notwendig und damit nicht erstattungsfähig. Etwas anderes gilt jedoch im Sonderfall einer Interessenkollision, wenn etwa der Versicherer den Rückgriff gegen den Versicherungsnehmer gemäß § 3 Nr. 9 PflVG angedroht hat (hier nicht rechtzeitige Einlösung des 1. Versicherungsscheines).

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Rechtspfleger hat die Kosten des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 1. zutreffend als erstattungsfähig angesehen.