OLG Koblenz - Beschluß vom 11.02.1999
2 Ss 4/99
Normen:
StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 c ;
Fundstellen:
DAR 1999, 227
NStZ-RR 2000, 58

OLG Koblenz - Beschluß vom 11.02.1999 (2 Ss 4/99) - DRsp Nr. 1999/9982

OLG Koblenz, Beschluß vom 11.02.1999 - Aktenzeichen 2 Ss 4/99

DRsp Nr. 1999/9982

1. Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit drängt sich vorsätzliche Begehungsweise um so mehr auf, je massiver das Ausmaß der Überschreitung ist. Wird auf einer Bundesstraße mit je einer Richtungsfahrbahn die gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 c StVO allgemein geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h jedenfalls um 40 km/h oder mehr überschritten, ist in der Regel von Vorsatz auszugehen. Dies gilt auch bei Fahrzeugen mit gehobener technischer Ausstattung. 2. Vorsatz setzt nicht die positive Kenntnis von der exakten Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung voraus.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 c ;
Fundstellen
DAR 1999, 227
NStZ-RR 2000, 58