OLG Koblenz - Beschluß vom 11.10.1977
1 Ss 557/77
Normen:
OWiG § 72 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 54, 292

OLG Koblenz - Beschluß vom 11.10.1977 (1 Ss 557/77) - DRsp Nr. 1994/11936

OLG Koblenz, Beschluß vom 11.10.1977 - Aktenzeichen 1 Ss 557/77

DRsp Nr. 1994/11936

Auch wenn in einem Bußgeldverfahren bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, kann nach einer erneuten Überprüfung das Beschlußverfahren nach § 72 Abs. 1 OWiG durchgeführt werden. Der Richter ist aber dann verpflichtet, den Betroffenen gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG erneut zu belehren.

Normenkette:

OWiG § 72 Abs. 1 ;
Fundstellen
VRS 54, 292