OLG Koblenz - Beschluß vom 11.11.1982
1 Ws 698/82
Normen:
StPO § 45 ;
Fundstellen:
DAR 1983, 92
VRS 64, 271

OLG Koblenz - Beschluß vom 11.11.1982 (1 Ws 698/82) - DRsp Nr. 1994/11855

OLG Koblenz, Beschluß vom 11.11.1982 - Aktenzeichen 1 Ws 698/82

DRsp Nr. 1994/11855

Auch wenn die eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten als Mittel zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgesuchs in aller Regel nicht statthaft ist, muß der Tatrichter in jedem Fall prüfen, ob nicht durch die Vorlage der Versicherung ausnahmsweise die Säumnis entschuldigt werden kann. Damit ist der Tatrichter mit der Prüfung befaßt, ob das Gesuch des Angeklagten begründet ist oder nicht.

Normenkette:

StPO § 45 ;
Fundstellen
DAR 1983, 92
VRS 64, 271