OLG Koblenz - Beschluß vom 12.10.1990 (14 W 649/90) - DRsp Nr. 1994/11725
OLG Koblenz, Beschluß vom 12.10.1990 - Aktenzeichen 14 W 649/90
DRsp Nr. 1994/11725
Wird der beklagte Halter von einem eigenen Anwalt (daneben ist ein Anwalt vom Haftpflichtversicherer bestellt) vertreten und erhebt der Halter durch diesen eigenen Anwalt Widerklage wegen seines eigenen Schadens, so sind bei Obsiegen des Halters dessen Anwaltskosten nur aus dem Streitwert der Widerklage, nicht jedoch aus dem Wert der Rechtsverteidigung gegen die Klage notwendig und erstattungsfähig. Das gilt auch dann, wenn der Unfallsachverhalt im tatsächlichen Bereich nicht trennbar ist.