OLG Koblenz - Beschluß vom 13.01.1978
1 Ws 11/78
Normen:
StPO § 111a;
Fundstellen:
VRS 55, 45

OLG Koblenz - Beschluß vom 13.01.1978 (1 Ws 11/78) - DRsp Nr. 1994/11931

OLG Koblenz, Beschluß vom 13.01.1978 - Aktenzeichen 1 Ws 11/78

DRsp Nr. 1994/11931

1. Im Berufungsverfahren kommt eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO nur dann in Betracht, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorhanden sind, die der erste Richter bei seiner Urteilsfindung nicht berücksichtigt hat. 2. lm Falle eines freisprechenden Urteils 1. Instanz kann das Berufungsgericht eine Maßnahme nach § 111a StPO nur dann treffen, wenn das Urteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht so grobe und offensichtliche Fehler enthält, daß die vom ersten Richter angeordnete Aufhebung der Maßnahme nach § 111a StPO eindeutig falsch war.

Normenkette:

StPO § 111a;

Hinweise:

bis zur Rechtskraft mögliche verl. Entziehung: OLG Koblenz (1 Ws 788/84) VRS 68, 118. A.A: OLG Saarbrücken v. 6.1.1959, DAR 1959, 214.

Fundstellen
VRS 55, 45