OLG Koblenz - Beschluß vom 14.05.1986
1 Ss 125/86
Normen:
OWiG § 71 ; StPO § 265 ; StVG §§ 24a, 25;
Fundstellen:
VRS 71, 209

OLG Koblenz - Beschluß vom 14.05.1986 (1 Ss 125/86) - DRsp Nr. 1994/11770

OLG Koblenz, Beschluß vom 14.05.1986 - Aktenzeichen 1 Ss 125/86

DRsp Nr. 1994/11770

Der Tatrichter muß den Betroffenen in der Hauptverhandlung gemäß den §§ 265 StPO, 71 OWiG darauf hinweisen, daß gegen ihn neben der Verhängung einer Geldbuße auch auf ein Fahrverbot erkannt werden kann, wenn im Bußgeldbescheid nur eine Geldbuße festgesetzt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der für die betreffende Sache zunächst erlassene Bußgeldbescheid, in dem auch ein Fahrverbot ausgesprochen worden war, auf den Einspruch des Betroffenen zurückgenommen wurde und danach ein neuer Bußgeldbescheid ohne Fahrverbot erging.

Normenkette:

OWiG § 71 ; StPO § 265 ; StVG §§ 24a, 25;
Fundstellen
VRS 71, 209