OLG Koblenz - Beschluß vom 16.03.1990
1 Ss 91/90
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG §§ 79, 74 Abs. 1 ; OWiG § 74 Abs. 1, § 79 ;
Fundstellen:
NZV 1991, 45
VRS 80, 213
ZfS 1991, 71

OLG Koblenz - Beschluß vom 16.03.1990 (1 Ss 91/90) - DRsp Nr. 1994/11728

OLG Koblenz, Beschluß vom 16.03.1990 - Aktenzeichen 1 Ss 91/90

DRsp Nr. 1994/11728

A. Wird im Bußgeldverfahren vor dem AG bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen ein neues Beweismittel herangezogen (hier: u. a. das Meßprotokoll zu einer Geschwindigkeitsmessung), von dem der Betroffene und sein Verteidiger keine Kenntnis hatten, so ist die - nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG zulässige - Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet. B. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn in der Hauptverhandlung, in der der Betroffene in erlaubter Weise gemäß § 74 Abs. 1 OWiG nicht erscheinen und nicht vertreten war, von einem Zeugen Meßprotokolle nebst Plan über die Einrichtung der Meßstelle und Eichschein bezüglich des Meßgerätes, von denen der abwesende Betroffene keine Kenntnis hatte, herangezogen und in den Urteilgründen zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.