OLG Koblenz - Beschluß vom 20.02.1990
14 W 94/90
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 158
DRsp-ROM Nr. 1994/11729
VRS 80,12
VersR 1991, 938
ZfS 1990, 374
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 29.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 379/88

OLG Koblenz - Beschluß vom 20.02.1990 (14 W 94/90) - DRsp Nr. 1994/11730

OLG Koblenz, Beschluß vom 20.02.1990 - Aktenzeichen 14 W 94/90

DRsp Nr. 1994/11730

Beauftragt ein Haftpflichtversicherer vorprozessual einen Rechtsanwalt, aus Ermittlungsakten einen Aktenauszug zu fertigen, sind die hierdurch entstandenen Kosten nur dann erstattungsfähig, wenn die Herstellung des Aktenauszugs im Hinblick auf eine gerichtliche Abwehr von Schadensersatzansprüchen als notwendig i.S. v. § 91 ZPO anzusehen ist. Wird der Aktenauszug dagegen nur eingeholt, um die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung in einem späteren Prozeß zu klären, dient er nicht der ausschließlichen Prozeßführung, sondern ist lediglich eine Entscheidungshilfe für die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang sich das Haftpflichtversicherungsunternehmen in einen Rechtsstreit einlassen soll.

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 21 RPflG, 104 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht die der Beklagten zu 2) für die Erstellung eines Auszugs aus den Ermittlungsakten entstandenen Kosten entsprechend der Kostennote der Rechtsanwälte R., H. und F., C. vom 6. Mai 1988 als nicht erstattungspflichtig angesehen.