OLG Koblenz - Beschluß vom 21.09.1977 (1 Ws 487/77) - DRsp Nr. 1994/11938
OLG Koblenz, Beschluß vom 21.09.1977 - Aktenzeichen 1 Ws 487/77
DRsp Nr. 1994/11938
Auch wenn die Berufung des Angeklagten von vornherein auf den Strafausspruch beschränkt wurde, hat der Angeklagte die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen, wenn er mit seinem Rechtsmittel unterliegt.