OLG Koblenz - Beschluß vom 23.03.1983
1 Ss 121/83
Normen:
OWiG §§ 80, 49 Abs. 1 ; StPO § 258 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 65, 389

OLG Koblenz - Beschluß vom 23.03.1983 (1 Ss 121/83) - DRsp Nr. 1994/11845

OLG Koblenz, Beschluß vom 23.03.1983 - Aktenzeichen 1 Ss 121/83

DRsp Nr. 1994/11845

1. Wird in einem Bußgeldverfahren dem Betroffenen das letzte Wort nicht gewährt, so ist angesichts der besonderen Schwere dieses Verfahrensfehlers die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten. 2. Die Rechtsbeschwerde kann allerdings im Ausnahmefall keinen Erfolg haben, nämlich dann, wenn ausgeschlossen ist, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Dies ist dann der Fall, wenn in der Hauptverhandlung nach Abschluß der Beweisaufnahme nur der Verteidiger des Betroffenen im Rahmen seiner Ausführungen den Antrag gestellt hat, den Betroffenen freizusprechen, und ein Staatsanwalt an der Sitzung überhaupt nicht teilgenommen hat.

Normenkette:

OWiG §§ 80, 49 Abs. 1 ; StPO § 258 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 65, 389