OLG Koblenz - Beschluß vom 25.11.1983 (1 Ss 519/83) - DRsp Nr. 1994/11831
OLG Koblenz, Beschluß vom 25.11.1983 - Aktenzeichen 1 Ss 519/83
DRsp Nr. 1994/11831
Beruhen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen zum Teil auf komplizierten Geschwindigkeitsberechnungen des Tatrichters, die sich unmittelbar nicht aus der Literatur entnehmen lassen und setzt die Auswertung besondere fachliche Kenntnisse voraus, so ist die Beweiswürdigung, wenn der Tatrichter keinen Sachverständigen zur Hauptverhandlung herangezogen hat, mit einem Rechtsmangel behaftet.