OLG Koblenz - Beschluß vom 27.02.1984
1 Ss 70/84
Normen:
OWiG § 33 ;
Fundstellen:
VRS 61, 52

OLG Koblenz - Beschluß vom 27.02.1984 (1 Ss 70/84) - DRsp Nr. 1994/11825

OLG Koblenz, Beschluß vom 27.02.1984 - Aktenzeichen 1 Ss 70/84

DRsp Nr. 1994/11825

Der Hinweis in einer Hauptverhandlung, in der der Betroffene nicht erschienen war und in der auch kein Zeuge vernommen wurde, "neuer Termin wird von Amtswegen bestimmt", ist zur Unterbrechung der Verjährung nach § 33 OWiG nicht geeignet.

Normenkette:

OWiG § 33 ;
Fundstellen
VRS 61, 52