OLG Koblenz - Beschluß vom 27.02.1984 (1 Ss 70/84) - DRsp Nr. 1994/11825
OLG Koblenz, Beschluß vom 27.02.1984 - Aktenzeichen 1 Ss 70/84
DRsp Nr. 1994/11825
Der Hinweis in einer Hauptverhandlung, in der der Betroffene nicht erschienen war und in der auch kein Zeuge vernommen wurde, "neuer Termin wird von Amtswegen bestimmt", ist zur Unterbrechung der Verjährung nach § 33OWiG nicht geeignet.