OLG Koblenz - Urteil vom 07.01.1985 (12 U 412/84) - DRsp Nr. 1994/11808
OLG Koblenz, Urteil vom 07.01.1985 - Aktenzeichen 12 U 412/84
DRsp Nr. 1994/11808
Für die Bewertung des Restwertes eines unfallgeschädigten Pkw ist auf den objektiven Restwert abzustellen und nicht auf den Preis, den der Geschädigte tatsächlich von einem Dritten erhalten hat. Aufwendungen des Geschädigten infolge überobligationsmäßiger Anstrengungen und die damit verbundenen Unkosten kommen dem Schädiger nicht zugute.