OLG Koblenz - Urteil vom 09.04.1999 (10 U 838/98) - DRsp Nr. 1999/9981
OLG Koblenz, Urteil vom 09.04.1999 - Aktenzeichen 10 U 838/98
DRsp Nr. 1999/9981
1. Für die Berechnung der geschuldeten Kaskoentschädigung eines entwendeten Leasingfahrzeugs ist in der Regel auf die Verhältnisse des Leasinggebers abzustellen (i. Anschl. an BGH NJW 1983, 2870; OLG Hamm NJW-RR 1995, 1057; OLG Köln VersR 1997, 870; Senat NVersZ 1998, 123 = ZfS 1998, 260). Eine andere rechtliche Beurteilung kann allerdings bei einer von dem üblichen Fahrzeugleasing abweichenden Ausgestaltung der Leasingbedingungen in Betracht kommen.
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