OLG Koblenz - Urteil vom 09.11.1999
1 U 1169/96
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 10.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 490/95

OLG Koblenz - Urteil vom 09.11.1999 (1 U 1169/96) - DRsp Nr. 2011/8028

OLG Koblenz, Urteil vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 1 U 1169/96

DRsp Nr. 2011/8028

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juli 1996 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Unfall am 25. April 1995. Beim Aufstellen des Maibaums brach die in dem Dorfplatz der Beklagten fest installierte Eisenhalterung. Durch den fallenden Maibaum wurde die Klägerin erheblich verletzt. Sie erlitt unter anderem beidseitige Unterschenkelfrakturen, eine Oberschenkelfraktur rechts, Frakturen des rechten Orbitalbodens, des rechten Jochbeins und im Kieferbereich, eine Luxation mehrerer Zähne und eine Unterlippenplatzwunde. Sie befand sich seit dem Unfallereignis mindestens 13 Wochen in stationärer Behandlung und musste sich bislang fünf Operationen unterziehen.

Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zahlte die Beklagte durch ihre Haftpflichtversicherung insgesamt 20.520 DM (20.000 DM Schmerzensgeld, 520 DM Materieller Schadensersatz) an die Klägerin.

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Frage des Mitverschuldens der Klägerin und vor allem darüber, ob diese der ausdrücklichen Aufforderung, den Gefahrenbereich unter dem Maibaum zu verlassen, nicht gefolgt sei.