OLG Koblenz - Urteil vom 20.01.1984 (10 U 905/83) - DRsp Nr. 1994/11827
OLG Koblenz, Urteil vom 20.01.1984 - Aktenzeichen 10 U 905/83
DRsp Nr. 1994/11827
1. Unter "Gebrauch" des versicherten Kfz i.S. von § 10AKB sind nur Handlungen zu verstehen, die zumindest mittelbar mit dem typischen Nutzungszweck des Fahrzeuges zusammenhängen. 2. Schädigende Auswirkungen eines Brands, der in einem nur zu Verkaufszwecken auf dem Betriebsgelände des Geschädigten abgestellten Wohnwagen entstanden ist, werden durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters nicht gedeckt.