OLG Koblenz - Urteil vom 20.09.1983
3 U 1636/82
Normen:
BGB §§ 812, 814 ;
Fundstellen:
DAR 1984, 21
ZfS 1984, 71

OLG Koblenz - Urteil vom 20.09.1983 (3 U 1636/82) - DRsp Nr. 1994/11835

OLG Koblenz, Urteil vom 20.09.1983 - Aktenzeichen 3 U 1636/82

DRsp Nr. 1994/11835

1. Die formelhafte Klausel "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" bedeutet keinen die Rückforderung rechtfertigenden Vorbehalt. 2. Werden Zahlungen "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" geleistet, obwohl die Haftungsfrage für ungeklärt gehalten wird, und behält sich der Zahlende nur die Verrechnung auf den Gesamtschaden und nicht die Rückforderung vor, so handelt es sich aus der Sicht des Empfängers um eine Zahlung, die er unabhängig vom Ausgang weiterer Ermittlungen auf alle Fälle behalten dürfe.

Normenkette:

BGB §§ 812, 814 ;
Fundstellen
DAR 1984, 21
ZfS 1984, 71