OLG Koblenz - Urteil vom 26.06.1992
5 U 1375/91
Normen:
BGB § 459, § 463 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)361c
VRS 84, 243
ZfS 1993, 159

OLG Koblenz - Urteil vom 26.06.1992 (5 U 1375/91) - DRsp Nr. 1994/2000

OLG Koblenz, Urteil vom 26.06.1992 - Aktenzeichen 5 U 1375/91

DRsp Nr. 1994/2000

»1. Gibt ein Autoverkäufer in einer Zeitungsanzeige an, das Fahrzeug sei unfallfrei, so begründet das allein noch nicht die Annahme, es sei eine entsprechende Zusicherung gegeben worden. Dennoch wirkt diese Angabe in gewisser Weise fort, sie begründet die Verpflichtung des Verkäufers, diese anläßlich der Vertragsverhandlungen gegebenenfalls zu berichtigen. Eine Zusicherung ist immer dann anzunehmen, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Dabei kommt es jedoch nicht auf den Willen des Verkäufers, vielmehr darauf an, wie der Käufer diese Äußerung auffassen durfte. Ob im Einzelfall eine Zusicherung anzunehmen ist, ist eine Frage der Vertragsauslegung, bei der entscheidend darauf abzustellen ist, wie der Käufer von seinem Erwartungshorizont aus etwaige zusicherungsrelevante Äußerungen des Verkäufers bei objektiver Würdigung der Umstände nach Treu und Glauben verstehen durfte.