OLG Koblenz - Urteil vom 28.03.1980 (10 U 914/78) - DRsp Nr. 1994/11908
OLG Koblenz, Urteil vom 28.03.1980 - Aktenzeichen 10 U 914/78
DRsp Nr. 1994/11908
Ist nicht auszuschließen, daß insbesondere der psychische Zustand des Versicherungsnehmers die entscheidende Unfallursache war, so kann - trotz seiner Angetrunkenheit - nicht als erwiesen angesehen werden, daß der Unfall die Folge einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung war.