OLG Koblenz - Urteil vom 29.03.1984 (I Ss 75/84) - DRsp Nr. 1994/11824
OLG Koblenz, Urteil vom 29.03.1984 - Aktenzeichen I Ss 75/84
DRsp Nr. 1994/11824
Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter bei einem Angeklagten mit einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,48 o/oo ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen die Voraussetzungen für eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21StGB und einer Schuldunfähigkeit nach § 20StGB prüft und nur eine verminderte Schuldfähigkeit feststellt, sofern der Tatrichter über eine eigene ausreichende Sachkunde verfügt und diese auch in einem Urteil genügend darlegt.