OLG Koblenz - Urteil vom 29.04.1993
1 Ss 29/93
Normen:
StGB §§ 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b;
Fundstellen:
DAR 1993, 440
DAR 1993, 440 (Ls)
NZV 1993, 318
VRS 85, 337

OLG Koblenz - Urteil vom 29.04.1993 (1 Ss 29/93) - DRsp Nr. 1994/11650

OLG Koblenz, Urteil vom 29.04.1993 - Aktenzeichen 1 Ss 29/93

DRsp Nr. 1994/11650

Wer nach einer "Zick-zack-Fahrt", durch die er Möglichkeiten zum Überholen suchte, in einer unübersichtlichen Rechtskurve bei einer völlig unübersichtlichen Verkehrssituation praktisch blind in die Gegenfahrbahn hineinfährt, um die vor ihm fahrenden Fahrzeuge zu überholen und um sein Ziel schneller erreichen zu können, handelt rücksichtslos im Sinne des § 315c Abs. 1 StGB.

Normenkette:

StGB §§ 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b;

Gründe:

Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und tateinheitlich hierzu begangener vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§§ 222, 230, 315 c , 52Abs. 1 Nr. 2 b und Abs. 3 Nr. 1 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Schuldspruch liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: