OLG Koblenz - Urteil vom 29.11.1982 (12 U 190/82) - DRsp Nr. 1994/11853
OLG Koblenz, Urteil vom 29.11.1982 - Aktenzeichen 12 U 190/82
DRsp Nr. 1994/11853
1. Streupflicht einer Gemeinde besteht nur an verkehrswichtigen und besonders gefährlichen Stellen. 2. Eine Straße kann nicht als wichtig angesehen werden, wenn sie keine Durchgangsstraße ist, sich in einem Wohngebiet befindet, keinen Verkehrsmittelpunkt bildet und ihre Bedeutung lediglich darin besteht, Parkmöglichkeiten zu bieten. 3. Die Frage der Verkehrswichtigkeit kann möglicherweise anders zu beantworten sein, wenn ein erhöhtes Verkehrsaufkommen an verkaufsoffenen Samstagen durch Sperrung der verkehrswichtigen Geschäftsstraßen auf diese Wohnstraße geschlossen werden. 4. Aus der Tatsache, daß eine Straße üblicherweise bestreut wurde, kann nicht auf ihre Verkehrswichtigkeit geschlossen werden.