OLG Köln vom 14.07.1995
19 U 236/94
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)472d
NZV 1995, 486
OLGReport-Köln 1995, 298
SP 1995, 327
VRS 90, 23
VersR 1997, 129

OLG Köln - 14.07.1995 (19 U 236/94) - DRsp Nr. 1996/3994

OLG Köln, vom 14.07.1995 - Aktenzeichen 19 U 236/94

DRsp Nr. 1996/3994

1. Nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung auch für sich allein genommen noch nicht voll beweiskräftiger Umstände kann zutreffend entschieden werden, ob ein Verkehrsunfall "gestellt" worden ist. 2. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung spricht es für einen "gestellten" Unfall, daß ein vom Kl herangezogener Sachverständiger das Unfallfahrzeug als bisher unfallfrei bezeichnet hat, obwohl er erst zwei Monate vorher an demselben Fahrzeug nach einem Unfall, in den ebenfalls der Kl verwickelt war, Schäden begutachtet hatte. Dies gilt um so mehr, wenn sich im Rechtsstreit herausstellt, daß ein erheblicher Teil der geltend gemachten Schäden mit dem vom Kl geschilderten Unfallhergang nicht in Einklang zu bringen ist.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 ; ZPO § 286 ;

Hinweise:

S.a. OLG Köln VersR 1993, 1373; OLG Hamm VersR 1993, 1418; OLG Karlsruhe VRS 78, 172.