OLG Köln vom 15.03.1994
9 U 41/94
Normen:
AKB § 12 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
SP 1994, 260

OLG Köln - 15.03.1994 (9 U 41/94) - DRsp Nr. 1995/3761

OLG Köln, vom 15.03.1994 - Aktenzeichen 9 U 41/94

DRsp Nr. 1995/3761

1. Hat der VR nachgewiesen, daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine vom VN vorgetäuschte Entwendung besteht, wird im konkreten Fall auch die vorsätzliche Herbeiführung des Brandes durch den VN indiziert. 2. Im vorliegenden Fall hatte der VN ein über 10 Jahre altes Kfz (VW Scirocco GTI), das er zum Preis von 2.300 DM erworben hatte, vorwiegend in Eigenleistung "aufgemotzt". Laut Wertgutachten sollte das Kfz danach zu einem Preis von 24000 DM zu Buche schlagen; es erhielt jedoch keine TÜV-Abnahme und war darüber hinaus noch in einen Unfall verwickelt; der VN war ferner in finanziellen Schwierigkeiten.

Normenkette:

AKB § 12 ; VVG § 61 ;

Hinweise:

s.a. zum Thema Diebstahl und Brand und zu den relevanten Beweisfragen g LG Koblenz SP 1994, 161.

Fundstellen
SP 1994, 260