OLG Köln vom 16.05.1995
9 U 381/94
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
SP 1995, 249

OLG Köln - 16.05.1995 (9 U 381/94) - DRsp Nr. 1996/3793

OLG Köln, vom 16.05.1995 - Aktenzeichen 9 U 381/94

DRsp Nr. 1996/3793

1. Hält ein Kraftfahrer an einer Rotlicht zeigenden Ampel mit integriertem Linksabbiegerpfeil zunächst an, fährt aber los, weil andere Verkehrsteilnehmer in der Geradeausrichtung grün bekommen, ist dieses Verhalten nicht geeignet, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit zu mildern. 2. Soweit er sich die uneingeschränkte Sicht auf diese - linke - Ampel dadurch genommen haben sollte, daß er den Blendschutz auf der Fahrerseite heruntergeklappt hatte, vermag dies den Schuldvorwurf ebenfalls nicht zu mildern, weil es höchst leichtsinnig ist, loszufahren, ohne sicher sein zu können, was die für die beabsichtigte Fahrtrichtung zuständige Ampel genau anzeigt.