"...Die Tat kann nicht nach deutschem Recht geahndet werden, da sie nicht im Inland begangen worden ist (§ 5 ). Für das Recht der Ordnungswidrigkeiten gilt der Gebietsgrundsatz (Territorialprinzip) ohne Rücksicht auf die Nationalität des Betroff. . Deutsches Ordnungswidrigkeitenrecht ist vorliegend auch nicht auf Grund von Art. 3 des deutsch-belgischen [Grenzabfertigungs-]Abkommens vom 15. 5 1956 anzuwenden. Zwar ist die Tat in der [auf belgischem Hoheitsgebiet gelegenen] "Zone" der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen begangen worden. Nach Art. 4 des Abkommens gelten in der "Zone" jedoch lediglich die "die Grenzabfertigung betreffenden Rechts und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates gemäß den Bestimmungen des Abkommens"; nur Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften, die im Gebietsstaat begangen wurden, gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates begangen (vgl. Art. 4 Satz 2 des Abkommens). ..."
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