OLG Köln vom 20.09.1994
9 U 90/94
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
SP 1994, 423

OLG Köln - 20.09.1994 (9 U 90/94) - DRsp Nr. 1995/9872

OLG Köln, vom 20.09.1994 - Aktenzeichen 9 U 90/94

DRsp Nr. 1995/9872

1. Für den Beweis einer Kfz-Entwendung genügt es keineswegs, lediglich nachzuweisen, daß das abgestellte Kfz nicht mehr vorgefunden wurde. Dies wäre eine unzulässige Verkürzung der Anforderungen an den von einem Versicherungsnehmer in Diebstahlsfällen zu führenden Beweis einer entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung. 2. Widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf und zur Anzahl und zum Verbleib von Kfz-Schlüsseln sind Anhaltspunkte, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Unredlichkeit des Versicherungsnehmers begründen.

Normenkette:

AKB § 12 ;
Fundstellen
SP 1994, 423