OLG Köln vom 24.02.1984
3 Ss 65/84
Normen:
StVO § 10, § 20 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp II(286)195b
VRS 67, 59
VerkMitt 1984, 67

OLG Köln - 24.02.1984 (3 Ss 65/84) - DRsp Nr. 1992/9792

OLG Köln, vom 24.02.1984 - Aktenzeichen 3 Ss 65/84

DRsp Nr. 1992/9792

Vorrang der Omnibusse des Linienverkehrs nur bei rechtzeitiger Ankündigung der Anfahrabsicht.

Normenkette:

StVO § 10, § 20 Abs.2;

"...Nach § 20 Abs. 2 StVO ist zwar Omnibussen des Linienverkehrs das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Der Vorrang des fließenden Verkehrs (§ 10 StVO) wird durch diese Regelung eingeschränkt, weil der Individualverkehr nicht die fahrplangebundenen öffentl. Verkehrsmittel aufhalten soll (vgl. Jagusch, 27. Aufl., § 20 StVO Rdnr. 12). Der Vorrang des fließenden Verkehrs bleibt jedoch bestehen, wenn der Linienomnibus seine Anfahrabsicht nicht rechtzeitig angezeigt hat oder ein Anfahren nicht mehr nur eine Behinderung, sondern eine Gefährdung des fließenden Verkehrs bedeuten würde (BGHSt 28, 218 [hier: II (286) 138 c]).

Wenn .. das Einschalten des Blinklichts nahezu zeitgleich mit dem Anfahren des Busses erfolgte, hat der Busfahrer seine Anfahrabsicht nicht rechtzeitig angekündigt. Rechtzeitig ist die Ankündigung der Anfahrabsicht durch Blinkzeichen nur, wenn sie dem fließenden Verkehr zumindest Zeit läßt, um sich darauf einzustellen und notfalls anzuhalten, wobei grundsätzlich nur eine mittelstarke Bremsung (3-4 m/sec 2) erwartet werden kann (vgl. OLG Hamm VRS 57, 146). ..."

Hinweise:

Siehe auch Filthaut, DAR 1984, 277: "Das Vorrecht des Omnibuslinienverkehrs beim Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen"

Fundstellen