OLG Köln vom 30.08.1990
17 W 20/90
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
ZfS 1990, 373

OLG Köln - 30.08.1990 (17 W 20/90) - DRsp Nr. 1994/12295

OLG Köln, vom 30.08.1990 - Aktenzeichen 17 W 20/90

DRsp Nr. 1994/12295

Vorprozessuale Gutachterkosten einer Partei sind nur dann als Prozeßkosten zu bewerten, wenn diese Aufwendungen mit einem konkret bevorstehenden Prozeß im Zusammenhang stehen. Sie sind abzulehnen, wenn ein Gutachten nur eingeholt wird, um sich einen Überblick über die Sach- und Rechtslage zu verschaffen.

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Hinweise: