OLG Köln - Beschluß vom 03.05.1983
3 Ss 230/83
Normen:
StGB § 20 ;
Fundstellen:
VRS 65, 426

OLG Köln - Beschluß vom 03.05.1983 (3 Ss 230/83) - DRsp Nr. 1994/12488

OLG Köln, Beschluß vom 03.05.1983 - Aktenzeichen 3 Ss 230/83

DRsp Nr. 1994/12488

1. Ist für die Prüfung der Schuldfähigkeit die Tatzeitblutalkoholkonzentration durch Rückrechnung zu ermitteln, so sind hinsichtlich Abbauwert, Ende der Resorptionsphase und Alkoholgehalt des Nachtrunks die für den Angeklagten günstigsten Werte zugrunde zu legen. 2. Dem Urteil muß zu entnehmen sein, wie der günstigste Abbauwert ermittelt worden ist. Wird der individuelle Abbauwert nicht ermittelt, ist mit 0,29 o/oo pro Stunde zurückzurechnen.

Normenkette:

StGB § 20 ;
Fundstellen
VRS 65, 426