OLG Köln - Beschluß vom 04.01.1983 (1 Ss 848/82) - DRsp Nr. 1994/12495
OLG Köln, Beschluß vom 04.01.1983 - Aktenzeichen 1 Ss 848/82
DRsp Nr. 1994/12495
Geht der Tatrichter davon aus, daß Trinkende und Abschluß der Resorption zusammenfallen, so hat er die hierfür maßgebenden Erwägungen vollständig und in nachprüfbarer Form anzugeben. Stützt er sich auf das Gutachten eines Sachverständigen, so müssen dessen Angaben (sog. Anknüpfungstatsachen) mitgeteilt werden.