OLG Köln - Beschluß vom 04.03.1980
3 Ss 142/80 (B)
Normen:
BGB § 831 ; StVZO § 31 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1980, 66

OLG Köln - Beschluß vom 04.03.1980 (3 Ss 142/80 (B)) - DRsp Nr. 1994/12572

OLG Köln, Beschluß vom 04.03.1980 - Aktenzeichen 3 Ss 142/80 (B)

DRsp Nr. 1994/12572

Grundsätzlich erfüllt ein Fuhrunternehmer, der mehrere Lastzüge in seinem Betrieb einsetzt, seine Sorgfaltspflicht, wenn er bei der Auswahl seiner Angestellten die erforderliche Sorgfalt anwendet, sie mit den notwendigen Weisungen versieht und sich durch gelegentliche - auch überraschende - Stichproben davon überzeugt, daß die Weisungen auch beachtet werden. Höhere Anforderungen können nur dann gestellt werden, wenn besondere Umstände dazu nötigen (z.B. bei einschlägig vorbestraften Fahrern oder bei Verstößen gegen Weisungen).

Normenkette:

BGB § 831 ; StVZO § 31 Abs. 2 ;

Hinweise:

So auch OLG Hamm v. 18.07.1958, VRS 16, 153

Fundstellen
VerkMitt 1980, 66