OLG Köln - Beschluß vom 05.03.1993 (Ss 46/93) - DRsp Nr. 1994/12106
OLG Köln, Beschluß vom 05.03.1993 - Aktenzeichen Ss 46/93
DRsp Nr. 1994/12106
Wird einem Betr. vorgeworfen, sich als Halter eines Kfz an einer vom Fahrzeugführer begangenen OWi beteiligt zu haben, macht der Umstand, daß er "eingeräumt" hat, Halter des Fahrzeuges zu sein, nähere Feststellungen zur Frage, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hatte und die Verfügungsgewalt besaß, nicht überflüssig.