OLG Köln - Beschluß vom 05.03.1993
Ss 46/93
Normen:
OWiG § 14 ;
Fundstellen:
VRS 85, 209

OLG Köln - Beschluß vom 05.03.1993 (Ss 46/93) - DRsp Nr. 1994/12106

OLG Köln, Beschluß vom 05.03.1993 - Aktenzeichen Ss 46/93

DRsp Nr. 1994/12106

Wird einem Betr. vorgeworfen, sich als Halter eines Kfz an einer vom Fahrzeugführer begangenen OWi beteiligt zu haben, macht der Umstand, daß er "eingeräumt" hat, Halter des Fahrzeuges zu sein, nähere Feststellungen zur Frage, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hatte und die Verfügungsgewalt besaß, nicht überflüssig.

Normenkette:

OWiG § 14 ;
Fundstellen
VRS 85, 209