OLG Köln - Beschluß vom 06.02.1985
Ss 637/84
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2, 3, § 315b Abs. 4 ;
Fundstellen:
VRS 60, 30

OLG Köln - Beschluß vom 06.02.1985 (Ss 637/84) - DRsp Nr. 1994/12429

OLG Köln, Beschluß vom 06.02.1985 - Aktenzeichen Ss 637/84

DRsp Nr. 1994/12429

Gibt ein Fußgänger beim Überqueren einer Fahrbahn einem links neben ihm gehenden anderen Fußgänger einen leichten Stoß, wodurch der nachfolgende Kraftfahrer zu einer Notbremsung gezwungen wird, so ist der Täter nicht nach § 315 b StGB strafbar, wenn zur inneren Tatseite offenbleibt, ob der Täter durch den Stoß den anderen lediglich zu einem schnelleren Überqueren der Fahrbahn veranlassen wollte.

Normenkette:

StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2, 3, § 315b Abs. 4 ;
Fundstellen
VRS 60, 30