OLG Köln - Beschluß vom 09.03.1955
6 W 12/55
Normen:
BGB § 844 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden M-1/3
VersR 1956, 646, 647

OLG Köln - Beschluß vom 09.03.1955 (6 W 12/55) - DRsp Nr. 1997/1588

OLG Köln, Beschluß vom 09.03.1955 - Aktenzeichen 6 W 12/55

DRsp Nr. 1997/1588

Als Beerdigungskosten sind einem Hinterbliebenen gemäß § 844 Abs. 1 BGB zu ersetzen: (a) Aufwendungen für Kränze und Grabblumen; (b) allgemeine Auslagen (u.a. für Porto, Gäste-Beköstigung, Todesanzeigen; Fahrgelder); (c) Aufwendungen für Trauerkleidung mit Abzug wegen späterer Verwendungsmöglichkeit; (d) nicht die Kosten einer längeren, zwecks Herbeischaffung eines Angehörigen unternommenen Mietwagenfahrt.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 1 ;

Hinweise:

Hinweis:

Um Gästebeköstigung b] ging es auch in einem Urteil des LG Karlsruhe (5 S 12/57 11.7.1957, in VersR 1957, 725); allerdings erschienen dem LG die dort geltendgemachten Kosten eines "Leichenschmauses" für 60 Personen denn doch zu hoch.