OLG Köln - Beschluß vom 09.04.1973 (10 W 11/73) - DRsp Nr. 1994/12640
OLG Köln, Beschluß vom 09.04.1973 - Aktenzeichen 10 W 11/73
DRsp Nr. 1994/12640
Jeden Kfz-Haftpflichtversicherten, von dem aufgrund eines Unfalls Zahlung verlangt wird, ist eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nur mit dem sich aus § 93ZPO ergebenden Kostenrisiko erhoben werden kann.