Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht gemäß § 74 Abs. 2 0WiG den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid verworfen, mit dem lediglich eine Geldbuße von 10,-DM festgesetzt worden ist. Nach § 80 Abs. 1 und 2 0WiG kann daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
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