OLG Köln - Beschluß vom 09.09.1994
Ss 395/94 (Z)
Normen:
GG Art. 109 Abs. 1 ; OWiG §§ 56, 74 Abs. 2, § 80 Abs. 1, 2 ; OWiG § 56, § 74 Abs. 2, § 80 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
VRS 88, 375

OLG Köln - Beschluß vom 09.09.1994 (Ss 395/94 (Z)) - DRsp Nr. 1996/3656

OLG Köln, Beschluß vom 09.09.1994 - Aktenzeichen Ss 395/94 (Z)

DRsp Nr. 1996/3656

»1. Die Verwarnung ist bei verspäteter Zahlung unwirksam, es sei denn, die Verwaltungsbehörde habe die Zahlungsfrist nachträglich verlängert, worauf kein Anspruch besteht. 2. Besteht die Beschwer des Betroffenen lediglich darin, daß er Verfahrenskosten zu tragen hat, kann die gesamte Entscheidung nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs überprüft werden.«

Normenkette:

GG Art. 109 Abs. 1 ; OWiG §§ 56, 74 Abs. 2, § 80 Abs. 1, 2 ; OWiG § 56, § 74 Abs. 2, § 80 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht gemäß § 74 Abs. 2 0WiG den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid verworfen, mit dem lediglich eine Geldbuße von 10,-DM festgesetzt worden ist. Nach § 80 Abs. 1 und 2 0WiG kann daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.