OLG Köln - Beschluß vom 10.06.1994
Ss 201/94 (B)
Normen:
OWiG § 71 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
NZV 1995, 202
VRS 88, 362

OLG Köln - Beschluß vom 10.06.1994 (Ss 201/94 (B)) - DRsp Nr. 1996/3655

OLG Köln, Beschluß vom 10.06.1994 - Aktenzeichen Ss 201/94 (B)

DRsp Nr. 1996/3655

»1. Die Annahme, seine Überzeugung nicht entsprechend den Anforderungen des Rechtsbeschwerdgerichts begründen zu können, gibt dem Tatrichter nicht das Recht, seiner eigenen Überzeugung zuwider von einer Verurteilung abzusehen und statt dessen auf Freispruch zu erkennen.« 2. Bei der Identitätsfeststellung aufgrund eines Radarfotos ist es nicht erforderlich, die betroffene Person so detailliert zu beschreiben, daß man sie allein danach als diejenige erkennen kann, die auf dem bei der Messung gefertigten Foto abgebildet ist. Vielmehr genügt es den Anforderungen an eine vom Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbare Beweiswürdigung, wenn Merkmale wie Haar- oder Barttracht, Glatzköpfigkeit, Gesichtsform, Gestaltung von Ohren, Augen, Nase, Mund, Stirn oder Kinnpartie und dergleichen einzeln oder kombiniert herangezogen werden, um die Identitätsfeststellung zu belegen, soweit es an individuellen, unverwechselbaren körperlichen Besonderheiten (z.B. Narben o.ä.) fehlt.

Normenkette:

OWiG § 71 ; StPO § 261 ;

Gründe: