OLG Köln - Beschluß vom 14.05.1985
Ss 279/85 B
Normen:
StVZO § 31 Abs. 2, § 34 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 325
ZfS 1985, 384

OLG Köln - Beschluß vom 14.05.1985 (Ss 279/85 B) - DRsp Nr. 1994/12417

OLG Köln, Beschluß vom 14.05.1985 - Aktenzeichen Ss 279/85 B

DRsp Nr. 1994/12417

1. Auch im Hinblick auf mögliche Überladungen erfüllt ein Unternehmer, der mehrere Lkw in seinem Betrieb einsetzt, seine Sorgfaltspflichten in der Regel, wenn er bei der Auswahl seiner Angestellten die erforderliche Sorgfalt anwendet, sie mit den notwendigen Weisungen versieht und sich durch gelegentliche - auch überraschende - Stichproben davon überzeugt, daß die Weisungen auch beachtet werden. 2. Höhere Anforderungen können nur dann gestellt werden, wenn besondere Umstände dazu nötigen (z.B. bei einschlägig verkehrsrechtlich aufgefallenen Fahrern oder bei Verstößen gegen Weisungen). Wenn jedoch der Halter seine Fahrer auf Zuverlässigkeit überprüft und es nie Anlaß zu Beanstandungen gab, wird er ohne weiteres nicht damit rechnen müssen, daß ein bisher als zuverlässig bekannter Fahrer erstmals Weisungen unbeachtet läßt.

Normenkette:

StVZO § 31 Abs. 2, § 34 ;

Hinweise: