OLG Köln - Beschluß vom 16.07.1992
17 W 13 u. 14/91
Normen:
ZPO §§ 91, 59 ff.;
Fundstellen:
VersR 1993, 1378

OLG Köln - Beschluß vom 16.07.1992 (17 W 13 u. 14/91) - DRsp Nr. 1994/12178

OLG Köln, Beschluß vom 16.07.1992 - Aktenzeichen 17 W 13 u. 14/91

DRsp Nr. 1994/12178

Streitgenossen können unter Kostengesichtspunkten verpflichtet sein, einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen, wenn ein interner Interessenwiderstreit zwischen den einzelnen Streitgenossen weder besteht noch zu besorgen ist und nach der rechtlichen oder tatsächlichen Ausgestaltung der Streitgenossenschaft kein sachliches Bedürfnis für die Zuziehung eines eigenen Anwaltes erkennbar ist. Wenn Streitgenossen sich für eine gemeinsame anwaltliche Vertretung entschieden haben und auch ihr (erster) Anwalt keine durchgreifenden Bedenken gegen eine gemeinsame Interessenvertretung hatte, dann bedarf der für eine gesonderte Prozeßvertretung im weiteren Verlauf des Rechtsstreits angeführte Grund einer möglichen Interessenkollision näherer Darlegung.

Normenkette:

ZPO §§ 91, 59 ff.;

Hinweise: