OLG Köln - Beschluß vom 19.11.1985
Ss 606/85
Normen:
OWiG § 67 ; StPO § 301 Abs. 1 Satz 1; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; StVZO § 4 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
VRS 71, 54
VRS 86, 54

OLG Köln - Beschluß vom 19.11.1985 (Ss 606/85) - DRsp Nr. 1994/12403

OLG Köln, Beschluß vom 19.11.1985 - Aktenzeichen Ss 606/85

DRsp Nr. 1994/12403

A. 1. Wer der Verwaltungsbehörde seinen Führerschein zur Vollstreckung eines Fahrverbots nicht aushändigt, obwohl der zugrundeliegende Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig ist, verzichtet dadurch noch nicht automatisch auf sein Einspruchsrecht. 2. Zu den Voraussetzungen eines wirksamen Verzichts. B. 1. Wer der Verwaltungsbehörde seinen Führerschein zur Vollstreckung eines Fahrverbots aushändigt, obwohl der zugrundeliegende Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig ist, verzichtet dadurch noch nicht automatisch auf sein Einspruchsrecht. 2. Wer nach Ablieferung des Führerscheins, aber vor Rechtskraft des Bußgeldbescheids ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nicht nach § 21 StVG strafbar, sondern begeht lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StVZO.

Normenkette:

OWiG § 67 ; StPO § 301 Abs. 1 Satz 1; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; StVZO § 4 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen
VRS 71, 54