OLG Köln - Beschluß vom 22.01.1982 (3 W 42/81) - DRsp Nr. 1994/12529
OLG Köln, Beschluß vom 22.01.1982 - Aktenzeichen 3 W 42/81
DRsp Nr. 1994/12529
Ein Haftpflichtversicherer, der nach Fehlschlagen eines Regulierungsgespräches einen Zeitraum von acht Tagen bis zur Zahlung der von ihm als unstreitig angesehenen Teilschadenssumme verstreichen läßt, gerät insoweit nicht in Verzug und bietet somit dem Geschädigten auch keinen Anlaß für eine Klageerhebung.