OLG Köln - Beschluß vom 25.11.1983 (1 Ss 513/83) - DRsp Nr. 1994/12474
OLG Köln, Beschluß vom 25.11.1983 - Aktenzeichen 1 Ss 513/83
DRsp Nr. 1994/12474
Die Rotlichtampel vor einem Fußgängerüberweg gilt auch für den neben der Fahrbahn befindlichen Parkstreifen. Ein Kraftfahrer, der vor der Ampel auf den Parkstreifen fährt, um dort hinter der Ampel sein Fahrzeug zu parken, hat deshalb das Rotlicht der Ampel zu beachten.