OLG Köln - Urteil vom 01.03.1990
5 U 166/89
Normen:
AKB § 2 Abs. 2a, § 10 ; VVG § 6 Abs. 1 S. 3, §§ 23 ff.;
Fundstellen:
r+s 1990, 111

OLG Köln - Urteil vom 01.03.1990 (5 U 166/89) - DRsp Nr. 1994/12309

OLG Köln, Urteil vom 01.03.1990 - Aktenzeichen 5 U 166/89

DRsp Nr. 1994/12309

1. Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann sich auf Leistungsfreiheit wegen Verstoßes gegen die Verwendungsklausel nur berufen, wenn er den Versicherungsvertrag fristgemäß kündigt (§ 6 Abs. 1 S. 3 VVG). 2. Die Kündigung des Versicherungsvertrages ist auch dann erforderlich, wenn der Versicherer erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung erlangt. 3. Bei einem Verstoß gegen die Verwendungsklausel kann sich der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht auf Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung berufen. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 a AKB stellt gegenüber den Vorschriften über die Gefahrerhöhung die speziellere Regelung dar.

Normenkette:

AKB § 2 Abs. 2a, § 10 ; VVG § 6 Abs. 1 S. 3, §§ 23 ff.;

Hinweise: