OLG Köln - Urteil vom 02.04.1985
15 U 231/84
Normen:
AGBG § 11 Nr. 10b ; BGB §§ 459, 462 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 384

OLG Köln - Urteil vom 02.04.1985 (15 U 231/84) - DRsp Nr. 1994/12425

OLG Köln, Urteil vom 02.04.1985 - Aktenzeichen 15 U 231/84

DRsp Nr. 1994/12425

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf neuer Kraftfahrzeuge müssen, wenn vorrangig ein Anspruch auf Nachbesserung bestehen soll, ausdrücklich vorsehen, daß beim "Fehlschlagen" der Nachbesserung Wandlung verlangen werden kann, oder sie müssen die einzelnen Fälle des Fehlschlagens ausdrücklich erwähnen; u.a. auch den Fall des Verweigerns der Nachbesserung. 2. Der Kunde braucht, um den Nachbesserungsanspruch geltend zu machen, keinen "Reparaturauftrag" zu unterschreiben. Er braucht sich insbesondere nicht darauf einzulassen, daß für die Nachbesserung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen gelten sollen.