OLG Köln - Urteil vom 04.07.1990
27 U 17/90
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/540
VersR 1992, 622
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 515/87

OLG Köln - Urteil vom 04.07.1990 (27 U 17/90) - DRsp Nr. 1996/1184

OLG Köln, Urteil vom 04.07.1990 - Aktenzeichen 27 U 17/90

DRsp Nr. 1996/1184

Kommt es bei einem Patienten während einer Operation, die sich mangels Aufklärung über das Risiko einer arteriellen Blutung als rechtswidrige Körperverletzung darstellt, zu einer lebensbedrohlichen Situation (introoperative Verletzung des Truncus brachiocephalus), ist ein über 8000 DM hinausgehender Schmerzensgeldbetrag nicht gerechtfertigt. Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung rechtfertigt in der Regel keine Erhöhung des Schmerzensgeldes.

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. November 1989 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 515/87 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.