OLG Köln - Urteil vom 04.07.1990
27 U 86/89
Normen:
BGB § 276, § 611, § 823;
Fundstellen:
DRsp I(125)386c
OLGZ 1991, 244
VersR 1992, 452
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 283/88

OLG Köln - Urteil vom 04.07.1990 (27 U 86/89) - DRsp Nr. 1993/2171

OLG Köln, Urteil vom 04.07.1990 - Aktenzeichen 27 U 86/89

DRsp Nr. 1993/2171

Arzt-/Krankenhaus-Haftung und Beweislast-Umkehrung bei »Minderungen des organisatorischen Qualitätsstandards« für die ärztliche Behandlung.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09. Februar 1989 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 283/88 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 276, § 611, § 823;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten ein Schmerzensgeld und begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten wegen eventuell noch eintretender materieller Schäden. Sie behauptet, bei einer gynäkologischen Operation am 14. Juli 1982 im Krankenhaus xxx der Beklagten zu 1), bei der der Beklagte zu 2) ein thrombosiertes Venenkonvolut entfernt hat, seien Behandlungsfehler unterlaufen, die bei ihr, der Klägerin, zur Ausbildung einer Darm-Scheidenfistel geführt hätten. - Unstreitig konnte diese Fistel nach mehreren vergeblichen Versuchen des operativen Verschlusses, die ebenfalls im Krankenhaus xxx vorgenommen wurden, erst am 30. Januar 1984 in der Chirurgischen Universitätsklinik xxx beseitigt werden. -