OLG Köln - Urteil vom 04.12.1970
6 U 86/70
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; StVZO § 27 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 1971, 299
VersR 1971, 550

OLG Köln - Urteil vom 04.12.1970 (6 U 86/70) - DRsp Nr. 1994/12646

OLG Köln, Urteil vom 04.12.1970 - Aktenzeichen 6 U 86/70

DRsp Nr. 1994/12646

1. Der Veräußerer eines Kfz, der schuldhaft seine in § 27 Abs. 3 StVZO normierte Anzeigepflicht verletzt hat, haftet einem Dritten auf Schadensersatz, wenn letzterer durch das veräußerte Fahrzeug geschädigt wird und seine Ersatzansprüche aus den §§ 7, 18 StVG deshalb nicht realisieren kann, weil die Verpflichteten vermögenslos oder unauffindbar sind und das Fahrzeug infolge der Anzeigepflichtverletzung des Veräußerers ohne Haftpflichtversicherung in den Verkehr bringen konnten. 2. An die Erfüllung der in § 27 Abs. 2 Satz 1 geforderten Pflichten sind strenge Anforderungen zu stellen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; StVZO § 27 Abs. 3 ;
Fundstellen
MDR 1971, 299
VersR 1971, 550