OLG Köln - Urteil vom 04.12.1970 (6 U 86/70) - DRsp Nr. 1994/12646
OLG Köln, Urteil vom 04.12.1970 - Aktenzeichen 6 U 86/70
DRsp Nr. 1994/12646
1. Der Veräußerer eines Kfz, der schuldhaft seine in § 27 Abs. 3StVZO normierte Anzeigepflicht verletzt hat, haftet einem Dritten auf Schadensersatz, wenn letzterer durch das veräußerte Fahrzeug geschädigt wird und seine Ersatzansprüche aus den §§ 7, 18StVG deshalb nicht realisieren kann, weil die Verpflichteten vermögenslos oder unauffindbar sind und das Fahrzeug infolge der Anzeigepflichtverletzung des Veräußerers ohne Haftpflichtversicherung in den Verkehr bringen konnten. 2. An die Erfüllung der in § 27 Abs. 2 Satz 1 geforderten Pflichten sind strenge Anforderungen zu stellen.